© N-ERGIE, Claus Felix

CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) Fernwärme

Das CO2KostAufG verfolgt das Ziel, die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter je nach Einflussmöglichkeit auf den CO2-Ausstoß aufzuteilen. Der Mieter beeinflusst direkt den Heizwärmeverbrauch durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten, während der Vermieter für Aspekte wie Dämmung und Heizungstechnik verantwortlich ist. Die bisherige Praxis, sämtliche CO2-Kosten auf die Mieter zu übertragen, soll geändert werden.

Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist.

Eine Sonderregelung ergibt sich für Nicht-Wohngebäude, für welche die Aufteilung pauschal zu jeweils 50% festgelegt ist. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll im Jahr 2025 in Kraft treten.

Wie viel kg CO2 insgesamt angefallen sind, teilen wir Ihnen über ein auf die Jahresrechnung folgendes Informationsschreiben mit. Zusätzlich sind dort auch die damit verbundenen CO2-Kosten ausgewiesen. Mit diesem Schreiben ist jedoch keine Zahlung an die N‑ERGIE verbunden. Es dient vielmehr dazu, die entsprechenden Informationen bereitzustellen, so dass Mieter und Vermieter die Kosten entsprechend den Vorgaben des CO2KostAufG prozentual aufteilen können.

Den zugrundeliegenden Gesetzestext finden Sie hier.

FAQ

CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Ab wann und für wen gilt das CO2KostAufG?
Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 grundsätzlich für alle Mietverhältnisse, einschließlich Wohnraum und anderen Raumvermietungen (Gewerbe, Handel, Dienstleistung usw.), in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst.
Gibt es Ausnahmen bei der Kostenaufteilung?

Ausgenommen vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind Gebäude, deren Fernwärmeanschlüsse nach dem 01.01.2023 errichtet wurden.

Nicht anzuwenden ist das Gesetz zudem dann, wenn keine Heizkostenaufteilung vorgenommen wird (z.B. möglich in Fällen des § 11 HeizkostenV).

Eine weitere Sonderregelung besteht für Gebäude, die einem Anschluss- und Benutzungszwang für eine Wärmeversorgung unterliegen, sowie für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder im Bereich einer Erhaltungssatzung nach Baugesetzbuch befinden, sofern sich dadurch Beschränkungen für energetische Verbesserungen ergeben. In diesen Fällen reduziert sich der Anteil um 50, bei bestimmten Kombinationen bis 100 Prozent, den der Vermieter sonst zu tragen hätte (§ 9 CO2KostAufG). Der Vermieter kann sich auf diese Sonderregelungen nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.

Wer teilt die CO2-Kosten auf?

Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem oben abgebildeten Stufenmodell einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.

Wird Wärme direkt über die N‑ERGIE mit dem Mieter abgerechnet, muss dieser sich an seinen Vermieter wenden, um eine Rückerstattung des Vermieteranteils zu erhalten.

Kann die N‑ERGIE die CO2-Kostenaufteilung vornehmen?
Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Die N‑ERGIE als Versorger ist lediglich dazu verpflichtet, die für die Aufteilung notwendigen Daten bereitzustellen. Eine Aufteilung der CO2-Kosten seitens N‑ERGIE ist gegenwärtig nicht geplant.
Muss das Gebäude jedes Jahr neu eingestuft werden?
Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.
Wieso teilt die N‑ERGIE die Informationen nach CO2KostAufG nicht über die Fernwärmeabrechnungen mit?
Im Bereich Fernwärme gibt es Besonderheiten, die dazu führen, dass die für die Berechnung relevanten Werte jedes Jahr neu ermittelt werden müssen. Diese Werte errechnen sich auf Grundlage der besonderen gesetzlichen Berechnungsvorschriften des CO2KostAufG und sind nicht mit dem im Wärmeliefervertrag vereinbarten und vom Versorger abgerechneten Preisbestandteil identisch. Die zur Berechnung notwendigen Werte stehen uns jeweils erst ab 31.03. für das Vorjahr zur Verfügung. Deshalb informieren wir unsere Kunden jedes Jahr frühestmöglich nach Bekanntgabe der maßgeblichen Informationen über die aufzuteilenden CO2-Kosten des Vorjahres.
Was sollten Kunden, die ihren Zählerstand im Dezember selbst ablesen, beachten?
Kunden mit Abrechnungszeitpunkt im Dezember sollten darauf achten, dass sie ihren Zählerstand exakt zum 31.12. melden. Denn bei Ablesung zum Beispiel am 28.12.2024 können die Daten für den verbleibenden Zeitraum 29.12.2024 - 31.12.2024 erst ein Jahr später ermittelt werden. Falls der 31.12. terminlich nicht möglich ist, ist es besser, wenn der Wert nach dem 31.12. statt davor abgelesen wird.
Welche Besonderheiten gibt es bei der Fernwärme der N‑ERGIE?

Einerseits muss anders als bei Brennstofflieferungen (bspw. Erdgas) der CO2-Emissionsfaktor jedes Jahr anhand der realen Erzeugungsdaten neu ermittelt werden. Dieser hängt sowohl vom eingesetzten Energiemix als auch dem Anteil der KWK-Stromauskopplung ab. Die entsprechenden Daten stehen uns jeweils erst ab 31.03. eines Jahres für das Vorjahr zur Verfügung, weshalb die Informationen nach CO2KostAufG vorher nicht berechnet werden können.

Andererseits gibt es auch Abweichungen beim Preis für CO2-Emissionen. Grundsätzlich müssen CO2-Zertifikate für jede Tonne emittierten CO2 beschafft und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgegeben werden. Je nach Erzeugungsanlage können dabei unterschiedliche Emissionshandelssysteme zum Ansatz kommen.

  • Die Fernwärme der N‑ERGIE wird größtenteils im Heizkraftwerk Sandreuth erzeugt, das wie alle großen Kraftwerke und Industrieanlagen dem europäischen Emissionshandel unterliegt. Die Zertifikate sind börsengehandelt, so dass die CO2-Preise nicht festgelegt sind, sondern sich durch Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage am Markt bilden. Im Rahmen des CO2KostAufG ist der durchschnittliche Zertifikatepreis des letzten Jahres anzusetzen. Dieser wird von der DEHSt veröffentlicht.
  • Ein geringfügiger Anteil unserer Fernwärme wird in kleineren Anlagen erzeugt, deren Brennstoffeinsatz dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterliegt. Dabei handelt es sich um einen nationalen Emissionshandel, der in Deutschland gilt. Für die Startphase wurden die Preise politisch festgelegt und steigen bis 2026 schrittweise an. Ab dann ist ein Übergang in eine marktbasierte Preisbildung – ähnlich dem europäischen Emissionshandel geplant. Auch bei Brennstofflieferungen, beispielsweise Erdgas, kommt das BEHG zum Ansatz.
  • Aus diesen Gründen entspricht der angesetzte CO2-Preis für die Fernwärme der N‑ERGIE einer mengengewichteten Mischung der Preise aus beiden Emissionshandelssystemen.
 

Aktuell können sich größere Preisunterschiede zwischen beiden Emissionshandelssystemen ergeben. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese sich zukünftig annähern, wenn nach 2026 die Preise im BEHG nicht mehr gesetzlich festgelegt sind, sondern sich ebenfalls am Markt bilden.

Weshalb wird für das CO2KostAufG nicht der Emissionsfaktor aus der Primärenergiefaktorzertifizierung verwendet?
Das CO2KostAufG gibt genau vor, wie der Emissionsfaktor im Rahmen dieses Gesetzes zu ermitteln ist. Jedoch gibt es andere Gesetze, wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG), die wiederum andere Berechnungsvorgaben stellen. Der Emissionsfaktor, den wir auf dem Zertifikat über den Primärenergiefaktor ausweisen, wird nach den Vorgaben des GEG ermittelt und kann auch für die Ausstellung von Energiebedarfsausweisen verwendet werden. Hier werden anhand der sogenannten „Stromgutschriftmethode“ die positiven Effekte aus der Kraft-Wärme-Kopplung gewürdigt. Der so berechnete Emissionsfaktor darf aber nicht im Rahmen des CO2KostAufG angesetzt werden.
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